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   FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98 E   

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https://dejure.org/2001,10526
FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98 E (https://dejure.org/2001,10526)
FG Münster, Entscheidung vom 08.05.2001 - 1 K 5312/98 E (https://dejure.org/2001,10526)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - 1 K 5312/98 E (https://dejure.org/2001,10526)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungsvermietung an eigenes Kind; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei langfristiger Gewinnerzielungsabsicht; Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht wegen Verzicht auf eine mögliche Miete ; Mißverhältnis zwischen den Kosten der Anschaffung bzw. der Herstellung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungsvermietung an eigenes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1281
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Sie tragen vor, nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere den Urteilen vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771 und vom 27.07.1999 IX R 64/96, BStBl. II 1999, 826 sei bei der Einkunftsart VuV bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, stets von einer positiven Ergebnisprognose auszugehen, und zwar auch dann, wenn gem. § 21 Abs. 2 S. 2 EStG eine unter dem Marktüblichen liegende Miete vereinbart worden sei.

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuß zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben (BFH, IX R 80/94 a. a. O.).

    Dafür spricht bereits die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG (BFH, IX R 80/94 a. a. O.).

    Zu ihrer Verneinung müssen aber weitere Umstände hinzukommen, die den Sachverhalt als ungewöhnlich kennzeichnen (BFH IX R 80/94 und IX R 65/96 a. a. O.) Als einen derartigen ungewöhnlichen Umstand hat der BFH u. a. ein Mißverhältnis zwischen den Kosten der Anschaffung bzw. der Herstellung einer Wohnung und der vereinbarten Miete angesehen (siehe IX R 139/92 a. a. O.).

  • BFH, 27.07.1999 - IX R 64/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Sie tragen vor, nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere den Urteilen vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771 und vom 27.07.1999 IX R 64/96, BStBl. II 1999, 826 sei bei der Einkunftsart VuV bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, stets von einer positiven Ergebnisprognose auszugehen, und zwar auch dann, wenn gem. § 21 Abs. 2 S. 2 EStG eine unter dem Marktüblichen liegende Miete vereinbart worden sei.

    Einer Kalkulation über 50 oder gar 100 Jahre bedarf es dazu angesichts deren spekulativen Charakters in der Regel nicht (BFH, IX R 64/96 a. a. O.).

    Bei langfristiger Vermietung wird die Absicht, positive Überschüsse zu erzielen, nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß der vereinbarte Mietpreis lediglich zwei Drittel der Marktmiete beträgt (BFH, IX R 64/96 a. a. O.).

  • BFH, 25.01.1994 - IX R 139/92

    Einkommensteuer; Liebhaberei bei teilentgeltlicher Vermietung an Angehörige

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Das BFH-Urteil vom 25.01.1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11, wonach die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen sei, wenn bei der Vermietung eines aufwändig umgebauten Einfamilienhauses an einen nahen Angehörigen die Miete nicht einmal ein Drittel der WK erreiche, sei auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Ergänzend zu seinen Ausführungen im Einspruchsverfahren trägt er vor, der BFH habe in Ausnahmefällen, wie z.B. in dem Urteil IX R 139/92 a. a. O., auch bei Dauervermietung die Einkunftserzielungsabsicht verneint, wenn die Inkaufnahme der erheblichen Wk-Überschüsse letztlich auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten und dem Bestreben nach einer Steuerersparnis zurückzuführen seien.

    Zu ihrer Verneinung müssen aber weitere Umstände hinzukommen, die den Sachverhalt als ungewöhnlich kennzeichnen (BFH IX R 80/94 und IX R 65/96 a. a. O.) Als einen derartigen ungewöhnlichen Umstand hat der BFH u. a. ein Mißverhältnis zwischen den Kosten der Anschaffung bzw. der Herstellung einer Wohnung und der vereinbarten Miete angesehen (siehe IX R 139/92 a. a. O.).

  • FG Münster, 17.01.1996 - 1 K 5456/95
    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    In Übereinstimmung mit dem Urteil des FG Münster vom 17.01.1996 1 K 5456/95 E, EFG 1996, 978 sei damit die Überlassung der Dachgeschoß-ETW an die Tochter als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu werten.

    Bei einer derart ermäßigten Kaltmiete konnten die Kl. aber nicht erwarten, daß auf Dauer gesehen die Einnahmen aus der vermieteten Wohnung die WK übersteigen (s. FG Münster, 1 K 5456/95 E a. a. O.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (siehe z. B. Urteil vom 25.06.1984 Gr S 4/82, BStBl. II 1984, 751, 766 f) erzielt ein Steuerpflichtiger nur dann Einkünfte aus VuV gem. § 21 Abs. 1 EStG , wenn er die Absicht hat, durch die Vermietung langfristig einen Überschuß der Einnahmen über die WK zu erzielen.
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Darüber hinaus erreichen bei Berücksichtigung des Wertverzehrs der ETW unter Ansatz einer AfA i. H. v. 2 v.H. der HK und der Zuordnung der Darlehen und der daraus resultierenden Zinsen zu den beiden ETW im Verhältnis der Wohnflächen zueinander (siehe dazu z. B. BFH, Urteil vom 27.10.1998, IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676) die Einnahmen der Jahre 1997 bis 1998 nicht einmal 40 v. H. der WK.
  • BFH, 25.07.2000 - IX R 6/97

    Mietvertrag mit Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Laut dem BFH-Urteil vom 25.07.2000 IV R 6/97, BFH/NV 2001, 305 sei unter ortsüblicher Miete die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der 2. Berechnungsverordnung (2. BerechnungsVO ) umlagefähigen Kosten zu verstehen.
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Nichteinhaltung der Vertragsmodalitäten

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Vielmehr können im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten darüber hinaus noch andere Sachverhaltsmerkmale eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sein (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 IX R 11/97 nv; vom 21.11.2000 IX R 73/97 nv und BFH-Beschluß vom 10.08.2000 IX B 67/2000 BFH/NV 2001 S. 159 ).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 11/97

    Leihweise Wohnungsüberlassung an ein minderjähriges Kind

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Vielmehr können im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten darüber hinaus noch andere Sachverhaltsmerkmale eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sein (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 IX R 11/97 nv; vom 21.11.2000 IX R 73/97 nv und BFH-Beschluß vom 10.08.2000 IX B 67/2000 BFH/NV 2001 S. 159 ).
  • BFH, 10.08.2000 - IX B 67/00

    Fremdvergleich bei Mietverträgen unter Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98
    Vielmehr können im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten darüber hinaus noch andere Sachverhaltsmerkmale eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sein (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 IX R 11/97 nv; vom 21.11.2000 IX R 73/97 nv und BFH-Beschluß vom 10.08.2000 IX B 67/2000 BFH/NV 2001 S. 159 ).
  • BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97

    Wohnungsüberlassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

  • FG Niedersachsen, 16.04.1996 - XV 42/93

    Umfang der Besteuerung bar ausgezahlter Überschuss-Anteile aus einer

  • FG Hessen, 20.12.2001 - 1 K 1419/96

    Vermietung; Totalgewinnprognose; Einkünfteerzielungsabsicht; besonderer Umstand;

    Der Auffassung des BFH hätten sich zahlreiche Finanzgerichte (FG) angeschlossen, so z.B. das FG Rheinland-Pfalz in dem - nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH rechtskräftigen - Urteil vom 12.11.1997 1 K 2793/96, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 1998, 874, in einem Fall, in dem die Miete die ortsübliche Miete um 35 - 40 v.H. unterschritten und nicht einmal den Betrag der linearen AfA abgedeckt habe, sowie das FG Münster in dem Urteil vom 8.5.2001 1 K 5312/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1281, in einem Fall, in dem die Miete ebenfalls nicht einmal den Wertverzehr des Gebäudes abgedeckt und nicht einmal 40 v.H. der Werbungskosten erreicht habe.

    In der neueren Rechtsprechung der FGe ist die Überschusserzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung an Angehörige in Fällen verneint worden, in denen die Nettomiete nicht einmal den Wertverzehr (AfA) des vermieteten Gebäudes abdeckt (Urteil des FG Münster vom 20.11.1998 11 K 1226/97 E, EFG 1999, 702), die Miete nicht einmal den Wertverzehr und insgesamt nur 40 v.H. der Werbungskosten abdeckt (Urteil des FG Münster in EFG 2001, 1281), die Miete um 35 - 40 v.H. unter der ortsüblichen Miete liegt und nicht einmal den Wertverzehr abdeckt (Urteil des FG Rheinland-Pfalz in DStRE 1998, 874) oder eine Eigentumswohnung nach aufwändiger Renovierung und (u.a.) Ausstattung mit einer hochwertigen Einbauküche deutlich - gut 50 v.H. - unter der Marktmiete vermietet wird (Urteil des FG Düsseldorf vom 14.6.2000 11 K 7387/97 E, EFG 2000, 865 ).

  • FG Düsseldorf, 21.10.2004 - 11 K 2425/02

    Aufwendiges Zweifamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht; Dauervermietung;

    Der Senat teilt nicht die Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass bei einer Dauervermietung einer Wohnung keine Liebhaberei vorliegen könne, auch wenn die Überschussprognose negativ sei, weil bei einer Dauervermietung von einer unwiderlegbaren Vermutung einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen sei (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Dezember 2003 I K 10692/00, EFG 2004, 728, Rev. eingelegt, Az des BFH: IX R 10/04; Drenseck in Schmidt, EStG, 23. Aufl., § 21 Tz 10 f; a. A.: Hoffmann, EFG 2004, 730; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 4. Aufl., § 21 Tz 16; Weber-Grellet, DB 2002, 2568; FG Münster, Urteile vom 08. Mai 2001 1 K 5312/98 E, EFG 2001, 1281; vom 20. Januar 2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/04; vgl. auch BFH-Urteil vom 05. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl. II 2003, 914).
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